Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21fParagraph 21 f
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entstehtParagraph 21 f, (1) Die Beitragsschuld entsteht
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten bzw. bewirtschafteten Weingartenflächen,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995, für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem 50 Litern.
(2)Absatz 2,Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(3)Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist oderin den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, zu entrichtende Beitrag geringer als 5 000 S ist oder
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich der Übernahme von Gemüse, Obst sowie Kartoffeln beim Verkauf als Händler der jährlich zu erwartende Umsatz unter 1 Million Schilling liegt,
kann die AMA im Falle der Z 1 eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate oder im Falle der Z 2 eine andere abweichende Form der Entrichtung genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn im Fall der Z 1 die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.kann die AMA im Falle der Ziffer eins, eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate oder im Falle der Ziffer 2, eine andere abweichende Form der Entrichtung genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn im Fall der Ziffer eins, die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 5 000 S beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
Anmerkung
Die Änderung des Abs. 1 Z 5 durch die Novelle BGBl. Nr. 298/1995
wurde in § 43 Abs. 1 Z 7 nicht berücksichtigt. Sie tritt daher
formell mit dem 5. 5. 1995 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12086596
Alte Dokumentnummer
N5199548014J