Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1995 bis 11.11.1997 — BGBl. Nr. 425/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.09.200129.10.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2004
§ 720.11.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 400/1998
§ 712.11.199719.11.1998 § → § BGBl. II Nr. 327/1997
§ 701.07.199511.11.1997 § → § BGBl. Nr. 425/1995
§ 701.01.199530.06.1995 BGBl. Nr. 1020/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Intervention von Getreide

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1020 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 425/1995

Außerkrafttretensdatum

11.11.1997danach: BGBl. II Nr. 327/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lieferung

Paragraph 7, (1) Bestimmt die AMA als Interventionslager ein anderes Lager als das Angebotslager, so hat der Verkäufer das Getreide bis spätestens Ende des festgelegten Lieferzeitraums an das Interventionslager zu liefern (Destination).

  1. Absatz 2,Ist eine Lieferung innerhalb des festgelegten Lieferzeitraums nicht möglich, muß die AMA unverzüglich, spätestens am letzten Tag des im EKSS genannten Liefermonats, schriftlich unterrichtet werden. Der festgelegte Lieferzeitraum kann auf Antrag des Verkäufers oder des Lagerhalters im Einvernehmen mit dem Verkäufer von der AMA geändert werden, wobei die letzte Lieferung spätestens am Ende des vierten Monats nach dem Monat der Angebotseinreichung erfolgen muß, jedoch nicht später als am 31. Juli.

Fällt der Beginn eines geänderten Lieferzeitraums in einen anderen als den im EKSS festgelegten Kalendermonat, so ändert sich der Interventionspreis entsprechend.

  1. Absatz 3,Die Liefertermine im festgelegten Lieferzeitraum sind zwischen Verkäufer und Lagerhalter verbindlich zu vereinbaren.
  2. Absatz 4,An ein Lager sind pro Anlieferungstag innerhalb von acht Stunden mindestens 100 t zu liefern. Bei Anlieferung einer größeren Menge als 100 t in mehr als acht Stunden sind in jeder weiteren Stunde mindestens 12,5 t zu liefern.

Diese Mengen können Auf Grund von Anlieferungen für verschiedene Verträge erfüllt werden.

  1. Absatz 5,Der Lagerhalter ist berechtigt, nicht vereinbarte Anlieferungen zurückzuweisen.
  2. Absatz 6,Jede Anlieferungsmenge ist in Gegenwart des Verkäufers und eines vom Verkäufer unabhängigen von der AMA bestimmten Beauftragten zu verwiegen.

Ist kein Beauftragter der AMA anwesend, so darf die Anlieferungsmenge nicht mit schon ordnungsgemäß verwogenem Getreide zusammengelagert werden.

Dies kann erst erfolgen, wenn die betroffene Anlieferungsmenge in Gegenwart eines Beauftragten der AMA verwogen worden ist.

Gesetzesnummer

10007595

Dokumentnummer

NOR12086677

Alte Dokumentnummer

N5199548985J