Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1995Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1995,
Text
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
GELTUNGSBEREICH
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt festParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und legt fest
welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (römisch zwei. Abschnitt),
welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) undwelche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der persönlichen Schutzausrüstungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (römisch drei. Abschnitt) und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für persönliche Schutzausrüstungen zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (römisch vier. Abschnitt).
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, insbesondere gemäß Artikel 2, der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:
Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. der EU Nr. L 220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11).Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 Amtsblatt der EU Nummer L 399 vom 30. Dezember 1989, Seite 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 Amtsblatt der EU Nummer L 220 vom 30. August 1993, Seite 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 Amtsblatt der EU Nummer L 276 vom 9. November 1993, Seite 11).