Rechtstracker.at

Anl. 8 PSASV

Fassungen
05.08.1995 bis 20.12.1996 — BGBl. Nr. 500/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 821.12.199620.04.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2016
Anl. 805.08.199520.12.1996 BGBl. Nr. 500/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PSA-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

05.08.1995BGBl. Nr. 500/1995

Außerkrafttretensdatum

20.12.1996

Abkürzung

PSASV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                           Anhang 8

                                                       --------------

                                                       zu § 4 Abs. 2

          LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN

---------------------------------------------------------------------

                     Übliche Bezeichnung der PSA         Kategorie

---------------------------------------------------------------------

                    1. GEHÖRSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

1.1   Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen,          II

      die in oder auf dem Ohr getragen werden

                      2. AUGENSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

2.1   Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter       II

ausgenommen:

2.2   Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in       III

      heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden,

      die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine

      Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C

      oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung,

      Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern

2.3   Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen         III

      ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt

      sind

2.4   Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen         III

      Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt

      werden

2.5   Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken            I

2.6   Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum        I

      Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und

      hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne

      Korrektureigenschaften, die für den privaten und

      gewerblichen Gebrauch bestimmt sind

2.7   Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen      I

2.8   Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen       keine

      mit Korrekturglas                                    (0)

      Bemerkung: Wenn die Brillen weitere

      Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben

      (wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden

      sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften

      als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem

      entsprechenden Risiko entspricht.

2.9 Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen keine

Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme (0)

integrierte Visiere

3. AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN STÜRZE AUS DER HÖHE

3.1 Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch römisch drei zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern, Höhlenforschung usw.)

Diese Kategorie umfaßt ebenfalls:

Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung:

Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte

(Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle

Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die

dem Halt einer Person dienen.

Für den gewerblichen Gebrauch zB: Reepseile,

mobile Stopper, Karabinerhaken,

energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen

usw.

Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung zB:

Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile

(Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken für

den Klettersport, Klemmschlaufen, Klemmen,

Kletterhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw.

ausgenommen:

3.2   Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus           keine

      Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen   (0)

      ohne einem eingebauten System zur Regelung

      der Geschwindigkeit usw.)

3.3   Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport,     keine

      Höhlenforschung usw. (Eispickel, Hämmer,             (0)

      Abseilvorrichtungen ohne einem eingebauten System

      zur Regelung der Geschwindigkeit,

      Seilaufstiegsvorrichtungen usw.)

3.4   Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die           keine

      speziell für die Verwendung mit Fallschirmen,        (0)

      Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und

      hergestellt werden und keinen anderen

      Verwendungszweck haben als den, für den sie

      entwickelt wurden.

                     4. KOPFSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

4.1   Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von       II

      Sportarten verwendeten Helme

ausgenommen:

4.2   Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung        III

      ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

      mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

      großen Schmelzmaterialspritzern

4.3   Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität            III

      ausgelegte und hergestellte Helme

4.4   Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen          I

      leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares

      in einer Maschine ausgelegt und hergestellt

      werden (Schutz der Kopfhaut)

4.5   Helme, die für das Verwenden von zwei- oder         keine

      dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich         (0)

      Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und

      hergestellt werden

4.6   Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und      keine

      hergestellte Helme                                   (0)

          5. GESICHTSVOLL- ODER TEILSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

5.1   Alle Ausrüstungen                                     II

ausgenommen:

5.2   Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer          III

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C, mit oder

      ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen

      Schmelzmaterialspritzern

5.3   Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter          III

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

      weniger

5.4.  Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität            III

      ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen

5.5   Für den Einbau in Helme ausgelegte und              keine

      hergestellte Visiere, die beim Verwenden von         (0)

      zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,

      einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge,

      verwendet werden

                       6. SCHUTZKLEIDUNG

6.1   Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und      II

      hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör

      (abnehmbar oder fest angebracht)

ausgenommen:

6.2   Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität            III

      ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder

      Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

6.3   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest       III

      angebracht), die für den Einsatz in heißer

      Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

      mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

      großen Schmelzmaterialspritzern

6.4   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest       III

      angebracht), die für den Einsatz in kalter

      Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

      weniger

6.5   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest       III

      angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird,

      um einen zeitlich begrenzten Schutz *1) gegen

      chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen

      zu bieten

6.6   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest       III

      angebracht), die einen vollständigen

      Witterungsschutz bietet

6.7   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest        I

      angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die

      zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt

      und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich

      noch extrem sind

6.8   Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische           I

      Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung

      und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

6.9   Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest        I

      angebracht), die für die Handhabung heißer Teile

      ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur

      maximal 50 Grad C beträgt und die keine

      gefährlichen Stöße verursachen

6.10  Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte          keine

      und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör           (0)

      (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

      kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum

      Schutz gegen biologische Kontamination oder

      ionisierende Strahlung

6.11  Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest      keine

      angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum       (0)

      Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und

      hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch

      extrem sind

6.12  Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere         keine

      Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör                (0)

      (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

      Uniformen

                      7. ATEMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

7.1   Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder        III

      flüssiger Form oder gegen Gase *2) ausgelegten

      und hergestellten Atemschutzausrüstungen;

alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten

Atemschutzausrüstungen

ausgenommen:

7.2   Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte          keine

      und hergestellte Atemschutzausrüstungen              (0)

7.3   Im medizinischen Bereich verwendete                 keine

      Gesundheitsmasken *3)                                (0)

7.4   Masken für den persönlichen Komfort, ohne           keine

      Schutzeigenschaften                                  (0)

8. FUSS- UND BEINSCHUTZAUSRÜSTUNGEN SOWIE AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG

                  VON STÜRZEN DURCH AUSGLEITEN

8.1   Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines         II

      sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten

      speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen

      und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest

      angebracht)

ausgenommen:

8.2   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken

      der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher

      Spannung ausgelegt und hergestellt werden, oder

      die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet

      werden

8.3   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die für den Einsatz in heißer

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

      mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

      großen Schmelzmaterialspritzern

8.4   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die für den Einsatz in kalter

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

      weniger

8.5   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die lediglich für einen

      zeitlich begrenzten Schutz *4) gegen chemische

      Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt

      und hergestellt werden

8.6   Sportausrüstungen (insbesondere Schuhe) und/oder      I

      Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum

      Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und

      hergestellt werden

8.7   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest    I

      angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum

      Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und

      hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch

      extrem sind

8.8   Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche       keine

      Betätigung ausgelegte und hergestellte               (0)

      Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder

      fest angebracht)

8.9   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder       keine

      fest angebracht), die für Streit- oder               (0)

      Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden,

      einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen

      biologische Risiken und ionisierende Strahlung

8.10  Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe,         keine

      enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim           (0)

      Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung

      oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese

      Teile werden als Teile, die den Tragekomfort

      erhöhen, betrachtet.

                  9. HAND- UND ARMSCHUTZAUSRÜSTUNGEN

9.1   Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder           II

      Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen *5)

      und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

ausgenommen:

9.2   Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität            III

      ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

      Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für

      Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur

      Isolierung gegen Hochspannung

9.3   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest   III

      angebracht), die für den Einsatz in heißer

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von 100 Grad C oder mehr,

      mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder

      großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich

      Schutzausrüstungen für die Feuerwehr

9.4   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die für den Einsatz in kalter

      Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die

      vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung

      mit einer Lufttemperatur von -50 Grad C oder

      weniger

9.5   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder        III

      fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt

      werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz *6)

      gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende

      Strahlungen zu bieten

9.6   Zum Schutz gegen schwach aggressive                   I

      Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.)

      ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

      Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den

      gewerblichen Gebrauch

9.7   Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit         I

      oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten,

      Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.)

      ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder

      Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht)

9.8   Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest    I

      angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum

      Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer

      Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren

      Temperatur maximal 50 Grad C beträgt, die keine

      gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer

      gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem

      niedrig sind

9.9   Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen    keine

      Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet      (0)

      werden

9.10  Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme     keine

      Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte         (0)

      Handschuhe für den privaten Gebrauch

9.11  Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und      keine

      hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör           (0)

      (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich

      der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische

      Risiken und ionisierende Strahlung

  1. Ziffer 10
    AUSRÜSTUNGEN ZUR VERHÜTUNG VON ERTRINKEN UND ZUR VERBESSERUNG DER

SCHWIMMFÄHIGKEIT

10.1  Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur            II

      Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und

      hergestellten Ausrüstungen einschließlich

      Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die

      nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung

      ausschließlich in geringen Wassertiefen)

ausgenommen:

10.2  Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht          keine

      ständig getragen werden, für Passagiere an           (0)

      Bord von Flugzeugen und Schiffen *7)

  1. Ziffer 11
    AUSRÜSTUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN RISIKEN DER ELEKTRIZITÄT

11.1  Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität        III

      bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen

      angeführt

Anmerkung: Als Arbeiten unter gefährlicher Spannung

  gelten Arbeiten, die bei einer Wechselspannung

  von 50 V oder mehr oder einer Gleichspannung

  von 75 V oder mehr ausgeführt werden

ausgenommen:

11.2  Isolierende Handwerkzeuge                          keine PSA

                                                            (0)

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*1) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen

*2) Der Hersteller muß Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, daß die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.

*3) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie römisch drei eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt)

*4) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

*5) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche usw.

*6) Der Hersteller muß Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen

*7) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMO fallen.

Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie

Gesetzesnummer

10007558

Dokumentnummer

NOR12086690

Alte Dokumentnummer

N5199549514J