Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWIV-Ausführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 521/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9.Paragraph 9,
Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
NOR12086708
Alte Dokumentnummer
N5199549943J