Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist: Paragraph eins, Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, hinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:
zur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,
zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.
Dokumentnummer
NOR12086738
Alte Dokumentnummer
N5199550115J