Rechtstracker.at

§ 6 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 626.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Freigabe der Sicherheiten

Paragraph 6, (1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß das Verfahren nach Paragraph 4, eingehalten und die sonstigen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

  1. Absatz 2,Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
    1. Ziffer eins
      Abholschein-Nummer,
    2. Ziffer 2
      im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
    3. Ziffer 3
      Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
    4. Ziffer 4
      Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
    Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, beizufügen.

Schlagworte

Abgangsdifferenz, Zuladung, Abladung

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086743

Alte Dokumentnummer

N5199550120J