Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Freigabe der Sicherheiten
§ 6. (1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.Paragraph 6, (1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, daß das Verfahren nach Paragraph 4, eingehalten und die sonstigen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2)Absatz 2,Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muß:
im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 beizufügen.Der Antrag muß die Bestätigung enthalten, daß das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, daß beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, beizufügen.
Schlagworte
Abgangsdifferenz, Zuladung, Abladung
Dokumentnummer
NOR12086743
Alte Dokumentnummer
N5199550120J