Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1995Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
§ 9. (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9, (1) Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 4, Absatz 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. Paragraph 4, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12086746
Alte Dokumentnummer
N5199550123J