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§ 12 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 1226.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 12, (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der AMA kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    besondere Aufzeichnungen - getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide - zu machen über
    1. Litera a
      den täglichen Zu- und Abgang und den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide,
    2. Litera b
      die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
  3. Ziffer 3
    auf Verlangen der AMA weitere Aufzeichnungen insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.
Diese Pflichten gelten auch für den Empfänger des Getreides aus Interventionsbeständen, der mit dem Käufer des Getreides nicht ident ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.
  1. Absatz 2,Die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 4, anerkannten Betriebe sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      ordnungsgemäß Bücher zu führen,
    2. Ziffer 2
      besondere Aufzeichnungen über den Empfang einschließlich der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gelagerten oder verladenen Einzelsendung zu machen. Die Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.
    Die Aufzeichnungen nach dem ersten Satz sind getrennt von Aufzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unterliegendes Getreide zu machen.
  2. Absatz 3,Wer nach Absatz eins, oder 2 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres der Abgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Zugang

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086749

Alte Dokumentnummer

N5199550126J