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§ 13 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
§ 1326.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich ist, sind der Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 4, anerkannten Betriebe verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane auf Kosten der Auskunftspflichtigen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086750

Alte Dokumentnummer

N5199550127J