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Anl. 2 GÜV

Fassungen
26.08.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.07.200731.07.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2010
Anl. 226.08.199530.06.2007 BGBl. Nr. 575/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 575/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

GÜV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

                                                         Anlage 2

                                                     ----------------

                                                     (zu § 8 Abs. 4)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben

  1. Ziffer eins
    Es muß jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
  2. Ziffer 2
    Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  3. Ziffer 3
    Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  4. Ziffer 4
    Es muß eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
  5. Ziffer 5
    Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10007737

Dokumentnummer

NOR12086755

Alte Dokumentnummer

N5199550132J