Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
07.10.1995 bis 14.05.1999 — BGBl. Nr. 673/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 915.05.199914.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2001
§ 907.10.199514.05.1999 § → § BGBl. Nr. 673/1995
§ 910.03.199506.10.1995 BGBl. Nr. 167/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flachsbeihilfenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.10.1995BGBl. Nr. 673/1995

Außerkrafttretensdatum

14.05.1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9, (1) Die Beihilfeberechtigten haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

  1. Absatz 2,Beihilfeberechtigte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, haben darüber hinaus den Prüforganen die Aufnahme der Bestände an Flachs- oder Hanffasern, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, zu gestatten. Soweit der Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durchzuführen oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsverpflichtung durchführt, ist die AMA spätestens eine Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsaufnahme darüber schriftlich zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Bei automatisationsunterstützter Buchführung haben die Beihilfeberechtigten auf ihre Kosten den Prüforganen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,)

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit, Flachsfaser

Gesetzesnummer

10007709

Dokumentnummer

NOR12086873

Alte Dokumentnummer

N5199550585J