Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flachsbeihilfenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 167/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 673/1995Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 12. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.Paragraph 12, (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft rechtzeitig die notwendigen Daten für die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten angeordnete Unterrichtung der Kommission zu übermitteln, sodaß die jeweilige Mitteilung an die Kommission termingerecht erfolgen kann.
(2)Absatz 2,Werden bei den Flächenkontrollen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten zur Überprüfung der Angaben in den Aussaatflächenerklärungen und Beihilfeanträgen vorgeschrieben sind, die in diesen Rechtsakten angeführten Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die AMA hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.Werden bei den Flächenkontrollen, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zur Überprüfung der Angaben in den Aussaatflächenerklärungen und Beihilfeanträgen vorgeschrieben sind, die in diesen Rechtsakten angeführten Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die AMA hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich zu berichten.
Dokumentnummer
NOR12086874
Alte Dokumentnummer
N5199550586J