Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mengenangaben
§ 6. Die Mengen sind im Fall der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in Stück, im Fall des § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Paragraph 6, Die Mengen sind im Fall der Paragraphen 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 13 Absatz eins, in Stück, im Fall des Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 2, in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12086954
Alte Dokumentnummer
N5199551856J