Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch
§ 11. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.Paragraph 11, (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen und Preise zu melden. Landesschafzuchtverbände haben auch ohne Umsatz die empfohlenen Richtpreise oder die vereinbarten Mindestpreise zu melden.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12086959
Alte Dokumentnummer
N5199551861J