Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch
§ 13. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:Paragraph 13, (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
Jungmasthühner, frisch, bratfertig und grillfertig, jeweils lose
und auf Tasse,
Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.
(2)Absatz 2,Als Preise sind die Verkaufspreise, frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12086961
Alte Dokumentnummer
N5199551863J