Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 14. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 9 bis 13 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf daß sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Paragraph 14, Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den Paragraphen 9 bis 13 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf daß sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR12086962
Alte Dokumentnummer
N5199551864J