Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 811/1995Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins,
Text
Anlage H
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Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 VAG:Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 14 und Absatz 4, VAG:
1. Bezeichnung des Vermögenswertes (Gerichtsbezirk,
Katastralgemeinde, Einlagezahl und Anschrift) A
2. Belegenheit des Vermögenswertes (Länderschlüssel -
ISO-Code) A
3. Liegenschaftskomplex gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG -
Angabe der zusammenhängenden anderen Liegenschaften A
4. Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
5. Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
6. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 14 VAG A
7. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
8. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
9. Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
10. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
11. für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres
maßgebender Fremdwährungskurs -
12. Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am
Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
13. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der
Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG -
14. Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Schulden gemäß
§ 77 Abs. 5 VAG in Schilling A *1)
15. Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Ende
des Geschäftsjahres in Schilling A
16. für die Bilanzierung der Schulden gemäß § 77 Abs. 5
VAG am Ende des Geschäftsjahres maßgebender
Fremdwährungskurs -
17. Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
18. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
Genehmigung A
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*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.