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Art. 2 § 4 VerssG 1992

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 836/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 4 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 401.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 401.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 401.01.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 836/1995
Art. 2 § 401.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 836/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 148/2001

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lenkungsbehörden

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann

  1. Ziffer eins
    sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder
  2. Ziffer 2
    wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander an seiner Stelle auszuüben.
  1. Absatz 2,Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,)
    zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  2. Absatz 3,Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich, im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12087006

Alte Dokumentnummer

N5199552165J