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Art. 2 § 18 VerssG 1992

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 836/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 18 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1801.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1801.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 1801.01.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 836/1995
Art. 2 § 1801.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 836 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 836/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 148/2001

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 18, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 oder den auf Grund des Paragraph 2, Ziffer 3, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 1 Million Schilling, wer
    1. Litera a
      vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach Litera a, zu bestrafen ist.
  1. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12087008

Alte Dokumentnummer

N5199552167J