Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 858/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 858 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Repräsentativer Fettgehalt
§ 7. (1) Der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge wird wie folgt ermittelt:Paragraph 7, (1) Der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmenge wird wie folgt ermittelt:
Für die Referenzmenge gemäß § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Z 5 und § 4 Abs. 1 entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 vom Milcherzeuger angelieferten Milch.Für die Referenzmenge gemäß Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz eins, entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 vom Milcherzeuger angelieferten Milch.
Für die Referenzmengen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der angelieferten Milch in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 oder im Falle des 5 Abs. 2 Z 2 im Alpsommer 1994.Für die Referenzmengen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 entspricht der repräsentative Fettgehalt dem gewogenen Mittel des Fettgehalts der angelieferten Milch in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 oder im Falle des 5 Absatz 2, Ziffer 2, im Alpsommer 1994.
Die in § 3 Abs. 3 Z 1, 3, 7, 9, 11 und 13 angeführten Einzelrichtmengen(-anteile) weisen einen repräsentativen Fettgehalt von 4,03 % auf.Die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7, 9, 11 und 13 angeführten Einzelrichtmengen(-anteile) weisen einen repräsentativen Fettgehalt von 4,03 % auf.
Bei Festsetzung von Äquivalenzmengen bei Referenzmengen gemäß § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 6 entspricht der repräsentative Fettgehalt 4,03 %. Almbutter, für die gemäß § 71 Abs. 3 MOG kein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, ist nicht zu berücksichtigen.Bei Festsetzung von Äquivalenzmengen bei Referenzmengen gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 6, entspricht der repräsentative Fettgehalt 4,03 %. Almbutter, für die gemäß Paragraph 71, Absatz 3, MOG kein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten war, ist nicht zu berücksichtigen.
Den Referenzmengen gemäß § 5 Abs. 1 wird ein repräsentativer Fettgehalt von 4,03 % zugeordnet, wenn in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 keine Anlieferung erfolgt ist.Den Referenzmengen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, wird ein repräsentativer Fettgehalt von 4,03 % zugeordnet, wenn in den Alpsommern 1992, 1993 und 1994 keine Anlieferung erfolgt ist.
Soweit für Referenzmengen gemäß § 3 Abs. 2 kein repräsentativer Fettgehalt auf Basis der angelieferten Milch festgestellt werden kann, wird der repräsentative Fettgehalt mit 4,03% festgesetzt.Soweit für Referenzmengen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kein repräsentativer Fettgehalt auf Basis der angelieferten Milch festgestellt werden kann, wird der repräsentative Fettgehalt mit 4,03% festgesetzt.
(2)Absatz 2,Überschreitet das gewogene Mittel der repräsentativen Fettgehalte der Anlieferungs-Referenzmengen I und II den nationalen repräsentativen Fettgehalt, so ist der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmengen anteilsmäßig anzupassen.Überschreitet das gewogene Mittel der repräsentativen Fettgehalte der Anlieferungs-Referenzmengen römisch eins und römisch zwei den nationalen repräsentativen Fettgehalt, so ist der repräsentative Fettgehalt der Anlieferungs-Referenzmengen anteilsmäßig anzupassen.
Schlagworte
Einzelrichtmengenanteil
Dokumentnummer
NOR12087054
Alte Dokumentnummer
N5199552305J