Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
29.06.1996 bis 31.08.2010 — BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.09.2010 § → § BGBl. II Nr. 268/2010
§ 1929.06.199631.08.2010 BGBl. Nr. 297/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 297/1996

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 297/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010danach: BGBl. II Nr. 268/2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermittlung von Bestandverträgen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (Paragraph 24,) nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Beschränkung des Absatz eins, hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.

Schlagworte

Hauptmiete, Arbeitsraum, Büroraum, Lagerplatz

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087146

Alte Dokumentnummer

N5199638048L