Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
VIERTER TEIL
Prüfungsgebühr und Prüfungszeugnis
Prüfungsgebühr
§ 32. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.Paragraph 32, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Befähigungsprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Befähigungsprüfung in ihrem vollen Umfang:
für das Baumeistergewerbe 61 Prozent,
für das Zimmermeistergewerbe 42 Prozent,
für das Steinmetzmeistergewerbe 41 Prozent und
für das Brunnenmeistergewerbe 40 Prozent
des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3)Absatz 3,Haben bestimmte Prüfungsteile gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu entfallen oder hat sich die Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß § 351 Abs. 1 GewO 1994 auf einzelne Prüfungsteile zu beschränken, bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr entsprechend jener Prüfungsteile, die der Prüfungswerber abzulegen hat. Die einzelnen Prüfungsteile sind mit folgendem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten:Haben bestimmte Prüfungsteile gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu entfallen oder hat sich die Wiederholung der Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 351, Absatz eins, GewO 1994 auf einzelne Prüfungsteile zu beschränken, bestimmt sich die Höhe der Prüfungsgebühr entsprechend jener Prüfungsteile, die der Prüfungswerber abzulegen hat. Die einzelnen Prüfungsteile sind mit folgendem Prozentsatz des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten:
Baumeistergewerbe:
erster Teil der schriftlichen Prüfung: 15 Prozent,
zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 28 Prozent,
die Bereiche des § 6 Abs. 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung: 12 Prozent,die Bereiche des Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung: 12 Prozent,
erster Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und
dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
Zimmermeistergewerbe:
erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,
erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,
zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent und
dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent,
Steinmetzmeistergewerbe:
erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 18 Prozent,
erster Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent,
zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und
dritter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent und
Brunnenmeistergewerbe:
erster Teil der schriftlichen Prüfung: 9 Prozent,
zweiter Teil der schriftlichen Prüfung: 11 Prozent,
erster Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,
zweiter Teil der mündlichen Prüfung: 5 Prozent,
dritter Teil der mündlichen Prüfung: 4 Prozent und
vierter Teil der mündlichen Prüfung: 6 Prozent.
(4)Absatz 4,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Dokumentnummer
NOR12087187
Alte Dokumentnummer
N5199638090L