Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1996Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (§ 72 Abs. 1 und 3 GewO 1994) hat den gemäß den §§ 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).Die Aufschrift über die Geräuschemission von Haushaltsgeräten (Paragraph 72, Absatz eins und 3 GewO 1994) hat den gemäß den Paragraphen 4 und 5 bestimmten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, gerundet auf eine ganze Zahl, zu enthalten (Kennzeichnungswert LWA).
(2)Absatz 2,Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Absatz eins, auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
NOR12087269
alte Dokumentnummer
N5199643755L