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§ 2 BPV-Elektrotechnik

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 201.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 737/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

BPV-Elektrotechnik

Index

58/01 Bergrecht

Text

Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen

Anlagen

Paragraph 2, (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (Paragraph 146, Absatz eins, des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Absatz 2,) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.

  1. Absatz 2,Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975.

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR12087293

Alte Dokumentnummer

N5199643988L