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§ 3 BPV-Elektrotechnik

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.08.2004 § → § BGBl. II Nr. 309/2004
§ 301.01.200231.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 301.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 737/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

BPV-Elektrotechnik

Index

58/01 Bergrecht

Text

Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und

elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft

Paragraph 3, (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten oder in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.
  2. Absatz 3,Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR12087294

Alte Dokumentnummer

N5199643989L