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§ 4 BPV-Elektrotechnik

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 401.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 737/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

BPV-Elektrotechnik

Index

58/01 Bergrecht

Text

Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und

elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige

Paragraph 4, (1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.

  1. Absatz 2,Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure mit einschlägiger Befugnis, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden, gerichtlich hierfür beeidete Sachverständige sowie Organe hierfür akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen. Als Sachverständiger für Elektrotechnik gilt bei Kleinbetrieben (Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975), sofern nicht die Bergbaubetriebsarten Untertagbergbau oder Bohrlochbergbau vorliegen, auch, wer zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik befugt ist.
  2. Absatz 3,Eine Überprüfung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn Überprüfungen gemäß Paragraph 3, von Sachverständigen für Elektrotechnik, die nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, vorgenommen werden.

Schlagworte

Prüfstelle

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR12087295

Alte Dokumentnummer

N5199643990L