Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 737/1996Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
BPV-Elektrotechnik
Text
Elektrobuch
§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen: Paragraph 5, Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:
Rechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).
Schlagworte
Dienstanweisung, Hochspannungsnetz
Dokumentnummer
NOR12087296
Alte Dokumentnummer
N5199643991L