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§ 7 BPV-Elektrotechnik

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 701.01.199731.12.2001 BGBl. Nr. 737/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 737/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 21/2002

Abkürzung

BPV-Elektrotechnik

Index

58/01 Bergrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7, (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

  1. Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.

Gesetzesnummer

10007773

Dokumentnummer

NOR12087298

Alte Dokumentnummer

N5199643993L