Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 8Artikel 2, Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zuständigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR12087326
Alte Dokumentnummer
N5199644209L