Rechtstracker.at

Art. 2 § 11

Fassungen
01.01.1997 bis 31.03.2026 — BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 11 heute01.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1101.04.202631.12.2035 § → § BGBl. I Nr. 11/2026 · aufgehoben
Art. 2 § 1101.01.199731.03.2026 BGBl. Nr. 789/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 789/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026danach: BGBl. I Nr. 11/2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. ABSCHNITT
Begleitende Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen - soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden (Paragraph 13,), - die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
  3. Absatz 3,Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Duldungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12087329

Alte Dokumentnummer

N5199644212L