Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abnahmeprüfung
§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 16 Abs. 4) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen. Paragraph 18, Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (Paragraph 16, Absatz 4,) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12087365
Alte Dokumentnummer
N5199644311L