Rechtstracker.at

§ 19 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.06.199931.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009
§ 1901.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Regelmäßige Überprüfung

Paragraph 19, (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

  1. Absatz 2,Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (Paragraph 16, Absatz 2,) sind die Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
  3. Absatz 4,Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.
  4. Absatz 5,Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen. Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087366

Alte Dokumentnummer

N5199644312L