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§ 25 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.06.199931.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009
§ 2501.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufzugsprüfer

Paragraph 25, (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

  1. Absatz 2,Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.
  2. Absatz 3,Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,
    2. Ziffer 2
      Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und
    3. Ziffer 3
      Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.
  3. Absatz 4,Von der Vorlage der im Absatz 3, vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.
  4. Absatz 5,Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

Schlagworte

Steuerungsbereich, Antriebsbereich

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087372

Alte Dokumentnummer

N5199644318L