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§ 27 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.06.199931.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009
§ 2701.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch vier. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 27, (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im Innern des Fahrkorbs.
    2. Ziffer 2
      Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.
    3. Ziffer 3
      Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.
    4. Ziffer 4
      Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.
    5. Ziffer 5
      Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen.
    6. Ziffer 6
      Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.
    7. Ziffer 7
      Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen.
    8. Ziffer 8
      Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.
    9. Ziffer 9
      Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs.
    10. Ziffer 10
      Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.
  2. Absatz 3,Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087374

Alte Dokumentnummer

N5199644320L