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Art. 2 § 1 VerssG 1992

Fassungen
31.12.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 790/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 101.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 101.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 131.12.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 790/1996
Art. 2 § 101.07.199230.12.1996 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 790/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 148/2001

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Artikel römisch zwei

Erlassung von Lenkungsmaßnahmen

Paragraph eins, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

  1. Ziffer eins
    keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
  2. Ziffer 2
    durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
  1. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, haben zum Ziel,
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 2, die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Maßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsverhältnisse zu ermöglichen.
  3. Absatz 4,Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  4. Absatz 5,Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Absatz 4, bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12087396

Alte Dokumentnummer

N5199644381L