Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1996 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 56/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.199931.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 298/1999 · aufgehoben
§ 101.05.199631.08.1999 BGBl. Nr. 56/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle (AMA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 56/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. II Nr. 298/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins, (1) Auf Dienstverhältnisse zur Agrarmarkt Austria (AMA) - mit Ausnahme solcher von Aushilfskräften für einen vorübergehenden Bedarf, wie für Erfassungsarbeiten, Versandarbeiten oder saisonale Kontrolltätigkeiten -, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden, ist Paragraph 22, Absatz eins und 2 AMA-Gesetz 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, über die Kinderzulage und die des Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4, über die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe sind für die Dienstnehmer der AMA sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten für die Einstufung dem Tag der Anstellung folgende Zeiten
    1. Ziffer eins
      zur Gänze vorangesetzt werden:
      1. Litera a
        Die Zeit, die in einer Beschäftigung oder in einem Lehrberuf mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei der AMA oder einer Vorgängerorganisation derselben zurückgelegt worden ist,
      2. Litera b
        die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986,
      3. Litera c
        die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikanten),
      4. Litera d
        die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Dienstnehmer den Abschluß hätte erreichen können. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,
      5. Litera e
        die Zeit eines für die Verwendung bedeutenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität in dem sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8 und der Absatz 2 a bis 2 e Gehaltsgesetz 1956 ergebenden Ausmaß.
    2. Ziffer 2
      zur Hälfte vorangesetzt werden:
      1. Litera a
        Die in Ziffer eins, Litera a, angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurden und
      2. Litera b
        sonstige Zeiten, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der von Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, betroffenen Dienstnehmer ist der Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz 1956 zu ermitteln.
  4. Absatz 5,Sonstige Zeiten können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium des Dienstnehmers für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist.

Gesetzesnummer

10007785

Dokumentnummer

NOR12087506

Alte Dokumentnummer

N5199653458J