Rechtstracker.at

§ 10 GelverkG

Fassungen
08.03.1996 bis 16.02.2006 — BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 83/2019
§ 1014.02.201331.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1017.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2005
§ 1008.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.03.1996BGBl. Nr. 112/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006danach: BGBl. I Nr. 24/2005

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bestimmungen über die Gewerbeausübung

Paragraph 10, (1) Die Fahrten des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes müssen zum Ausgangspunkt zurückführen; Fahrgäste dürfen nur für die gesamte Fahrtstrecke aufgenommen werden.

  1. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) berechtigt sind, dürfen Plätze weder einzeln noch in Gruppen vergeben, es sei denn, daß sie die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten nach den für Reisebüros geltenden Vorschriften (Paragraph 166, GewO 1994) besitzen.
  2. Absatz 3,Bei den mit Omnibussen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehren ist durch Anbringung von Hinweistafeln in jedem Fahrzeug sicherzustellen, daß Sitzplätze in der vorderen Wagenhälfte Nichtrauchern zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) berechtigt sind, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und die Kraftfahrzeuge entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs bereitzuhalten (Bereithaltepflicht). Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse nähere Vorschriften über Umfang und Kontrolle der Bereithaltepflicht durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 5,Kraftfahrzeuge müssen während ihrer Verwendung zur Ausübung des Gästewagen-Gewerbes außen mit einer Bezeichnung versehen sein, die zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (Paragraph 63, GewO 1994), die Art des Betriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, (zB Hotel, Heilanstalt, Erholungsheim) und den Standort dieses Betriebes in vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift enthält.
  5. Absatz 6,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz berechtigt sind, müssen die beabsichtigte Einstellung der Gewerbeausübung oder deren beabsichtigtes Ruhen durch mehr als einen Monat der Bezirksverwaltungsbehörde vier Wochen vorher anzeigen.

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087566

Alte Dokumentnummer

N5199653816J