Rechtstracker.at

§ 12 GelverkG

Fassungen
08.03.1996 bis 16.02.2006 — BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute08.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 13/2021
§ 1214.02.201307.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1217.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2006
§ 1208.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.03.1996BGBl. Nr. 112/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006danach: BGBl. I Nr. 24/2006

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes oder über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen gemäß Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994 (nichtlinienmäßiger Personenwerkverkehr) können auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Personenverkehrs dies erfordert. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei sind, wenn Kontingente festgelegt werden, die verkehrsmäßigen und wirtschaftlichen Interessen Österreichs zu berücksichtigen. Die Ausgabe der Kontingente kann auch durch den jeweiligen Vertragspartner vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die von einem anderen Staat eingeräumte Erlaubnis zur Beförderung von Personen nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer ausgeben, wenn diese – je nach der Art der vorgesehenen Beförderung – entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder zur Ausübung des Personenwerkverkehrs berechtigt sind und den Anforderungen des internationalen Verkehrs entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Wurde ein Kontingent festgelegt (Absatz eins,), so ist bei der Ausgabe der Erlaubnis auch auf den Umfang des Kontingentes Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087568

Alte Dokumentnummer

N5199653818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P12/NOR12087568