Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1996Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, werParagraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
§ 7 zuwiderhandelt;Paragraph 7, zuwiderhandelt;
§ 10 zuwiderhandelt;Paragraph 10, zuwiderhandelt;
eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;eine Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
(2)Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
(3)Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
(4)Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12087571
Alte Dokumentnummer
N5199653821J