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§ 17 GelverkG

Fassungen
08.03.1996 bis 16.02.2006 — BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 1717.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2006
§ 1708.03.199616.02.2006 BGBl. Nr. 112/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.03.1996BGBl. Nr. 112/1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006danach: BGBl. I Nr. 24/2006

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Amtshilfe

Paragraph 17, (1) Die Behörde hat schwerwiegende Verstöße oder wiederholt geringfügige Verstöße von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Staat haben, der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat, mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Entziehungstatbestand bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde getroffenen Maßnahmen zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat jede Entziehung einer Gewerbeberechtigung von Unternehmern, die ihren Wohnsitz oder Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, der zuständigen Behörde des Europäischen Wirtschaftsraumes mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Schlagworte

Amtshilfeabkommen

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087573

Alte Dokumentnummer

N5199653823J