Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1996Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen: Paragraph 2, Die Auftraggebergebühr darf jenen Höchstbetrag, der sich aus der Summe der nachstehenden Höchstsätze für vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen ergibt, nicht übersteigen:
Im voraus zu entrichtende Auftragsgebühr für jede zum Einzug übertragene Forderung:
bis zu 6 vH der Forderung,
bei Forderungen unter 180 S bis zu 28 S.
Ermittlung der Anschrift eines Schuldners
im Bereich der Standortgemeinde des Inkassoinstitutes: bis zu 112 S zuzüglich Barauslagen,
außerhalb der Standortgemeinde im Inland bis zu 170 S zuzüglich Barauslagen,
im Ausland bis zu 330 S zuzüglich Barauslagen.
Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Schuldners: bis zu 700 S zuzüglich Barauslagen, wenn diese Kosten beim Schuldner uneinbringlich sein sollten.
Hundertsatz auf diejenigen Beträge, um die sich die Schuld durch Leistungen des Schuldners oder eines Dritten zugunsten des Schuldners während der Vertragsdauer mindert. Dieser Hundertsatz beträgt:
bei ausgeklagten Forderungen bis zu 30 vH des eingebrachten Betrages zuzüglich Gerichts-, Rechtsanwalts-, Gerichtsvollzieher- und Portokosten,
bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 15 vH des eingebrachten Betrages,
bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 40 vH des eingebrachten Betrages;
wenn sich die zum Einzug übergebene Forderung als nicht bestehend erweist:
bei nicht ausgeklagten Forderungen bis zu 20 vH der Forderung,
bei erst nach wiederholten Interventionen und vergeblichen Inkassoversuchen zur Einbringung gebrachten Forderungen, verjährten Forderungen, Konkursforderungen oder Forderungen gegen Schuldner, die das eigenhändig unterschriebene Vermögensverzeichnis abgegeben haben, bis zu 50 vH der Forderung.
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten,
Gerichtsvollzieherkosten
Dokumentnummer
NOR12087606
Alte Dokumentnummer
N5199654133J