Rechtstracker.at

§ 18c

Fassungen
27.04.1996 bis 11.06.1996 — BGBl. Nr. 189/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18c12.06.199631.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 18c27.04.199611.06.1996 BGBl. Nr. 189/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

27.04.1996BGBl. Nr. 189/1996

Außerkrafttretensdatum

11.06.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 18 c, (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

  1. Ziffer eins
    die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben
    1. Litera a
      unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder
    2. Litera b
      ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder
    3. Litera c
      mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder
  2. Ziffer 2
    deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.
Vom Almbetrieb darf in den Alpsommern 1992 und 1993 keine Almmilchlieferung, im Alpsommer 1994 eine Almmilchlieferung höchstens an 60 Tagen erfolgt sein.
  1. Absatz 2,Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in Paragraph 5, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.
  2. Absatz 3,Im Antrag ist darzulegen:
    1. Ziffer eins
      durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,
    2. Ziffer 2
      durch Milcherzeuger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.
  3. Absatz 4,Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:
    1. Ziffer eins
      für Milcherzeuger gemäß Absatz eins, die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg,
    2. Ziffer 2
      für Milcherzeuger gemäß Absatz 2, die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß Paragraph 71, Absatz 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.
  4. Absatz 5,Die Zuteilung erfolgt provisorisch. Kann der Milcherzeuger nachweisen, daß er auf Basis der Futtergrundlage der Alm spätestens im zweiten Alpsommer, der der provisorischen Zuteilung folgt, Milch im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge von der Alm angeliefert hat, erfolgt die Zuteilung der Referenzmenge endgültig. Bei Nichterreichen der 80% ist die Anlieferung des Alpsommers heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist. Der repräsentative Fettgehalt entspricht bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Absatz eins, dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch, die der endgültigen Zuteilung zugrunde gelegt wurde, bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Absatz 2, dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch des Alpsommers 1994.
  5. Absatz 6,Übersteigt die Summe der gemäß Absatz 4, ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Absatz eins, berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Absatz 2, aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Absatz eins, erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Absatz eins, aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Absatz 2, eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.
  6. Absatz 7,Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (Paragraphen 15 und 16) Anwendung.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12087667

Alte Dokumentnummer

N5199654691J