Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahngesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.Paragraph 15, (1) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen und Rationalisierungsmaßnahmen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen. Das in diesen Plänen auszuweisende Rationalisierungspotential ist insbesondere durch Senkung der Personalkosten und der Betriebsaufwendungen zu realisieren.
(2)Absatz 2,Der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat unterliegen auch wesentliche Änderungen des jeweils geltenden Planes.
Dokumentnummer
NOR12087687
Alte Dokumentnummer
N5199654856J