Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Finanzierungsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 3, (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998);
durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstige Kreditoperationen;
durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;durch Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,;
durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Absatz eins, selbst aufzukommen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR12087696
alte Dokumentnummer
N5199655193J