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§ 8 SCHIG

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute30.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 801.07.199631.12.2004 BGBl. Nr. 201/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Mittelverwendung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft finanziert
    1. Ziffer eins
      Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
    2. Ziffer 2
      Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
    3. Ziffer 3
      Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
    4. Ziffer 4
      vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,
  2. Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR12087699

alte Dokumentnummer

N5199655196J