Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Mittelverwendung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft finanziert
Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4,
(2)Absatz 2,Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
NOR12087699
alte Dokumentnummer
N5199655196J