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§ 21k

Fassungen
01.07.1996 bis 10.08.2001 — BGBl. Nr. 420/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21k heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 21k30.12.202231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 21k11.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 21k01.08.201310.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 177/2013
§ 21k11.08.200131.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 21k01.07.199610.08.2001 § → § BGBl. Nr. 420/1996
§ 21k01.11.199430.06.1996 BGBl. Nr. 664/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 k

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 420/1996

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001danach: BGBl. I Nr. 108/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auskunftspflicht und Überprüfung

Paragraph 21 k, (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

  1. Ziffer eins
    ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
  2. Ziffer 2
    ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
  3. Ziffer 3
    sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
  4. Ziffer 4
    sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 wird - unbeschadet der Kontrolle durch Organe der AMA oder von ihr beauftragte Sachverständige - auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) ermächtigt, Kontrollen gemäß Absatz eins, durchzuführen.

Schlagworte

Gemüseerzeugung, Obsterzeugung

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12087839

Alte Dokumentnummer

N5199657074J