Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119bParagraph 119 b
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 119b.Paragraph 119 b,
(1)Absatz eins,§ 1a Abs. 3, § 4a, § 6a, § 8b, § 10 Abs. 5, § 13a Abs. 7, § 13b Abs. 5, § 73h und § 118h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) in Kraft. Gleichzeitig tritt § 14 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph eins a, Absatz 3,, Paragraph 4 a,, Paragraph 6 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 13 a, Absatz 7,, Paragraph 13 b, Absatz 5,, Paragraph 73 h und Paragraph 118 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 14, Absatz 2, außer Kraft. (2)Absatz 2,§ 81a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.Paragraph 81 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen. (3)Absatz 3,§ 80 Abs. 1 und § 86 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.Paragraph 80, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen. (4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1995 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit dem dort angeführten Zeitpunkt in Kraft treten, im Fall der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen, und im Fall des Abs. 3 frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, anzuwenden sein.Verordnungen auf Grund der in Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Absatz eins, erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit dem dort angeführten Zeitpunkt in Kraft treten, im Fall der in Absatz 2, angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen, und im Fall des Absatz 3, frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen, anzuwenden sein.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12087884
Alte Dokumentnummer
N5199657551J