Rechtstracker.at

§ 8a VAG

Fassungen
01.08.1996 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 447/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a01.07.200331.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 8a01.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8a01.08.199631.03.2002 § → § BGBl. Nr. 447/1996
§ 8a01.01.199431.07.1996 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 447/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Ausländische Versicherungsunternehmen

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Satzung ausländischer Versicherungsunternehmen gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung sowie die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Versicherungsunternehmens der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, ist auf das Gesamtunternehmen anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Mit dem Geschäftsplan ist vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaates darüber, welche Versicherungszweige das Versicherungsunternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt,
    2. Ziffer 2
      wenn das Versicherungsunternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087899

Alte Dokumentnummer

N5199657566J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P8a/NOR12087899