Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Auskunfts-, Vorlage-, Melde- und Anzeigepflicht
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.
(2)Absatz 2,Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR12087949
Alte Dokumentnummer
N5199657616J